Im Juni 2026 erschien eine von der australischen Akkreditierungsbehörde TEQSA beauftragte Handreichung zur Sicherung von Lernergebnissen im KI-Zeitalter. Im selben Monat beschloss der bayerische Ministerrat einen Gesetzentwurf zur KI-Nutzung an Hochschulen. Zwei Behörden, zwei Kontinente, zwei grundverschiedene Methoden.Bemerkenswert ist die nahezu identische Schlussfolgerung bezüglich der Prüfungsreform KI: Das fertige Dokument allein trägt die Beweislast nicht mehr.
Diese Konvergenz ist das eigentlich Interessante. Wenn zwei unabhängige Systeme mit völlig unterschiedlichen Werkzeugen zum selben Ergebnis kommen, liegt das Ergebnis vermutlich in der Sache und nicht in der Methode.
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ToggleDer australische Weg führt über die Fachdiskussion
TEQSA arbeitet ganz bewusst ohne Gesetzeskraft. Die Behörde beauftragt Fachleute aus dem Hochschulsektor, veranstaltet Expertenforen und stellt die Ergebnisse als Ressourcen bereit. Beide hier besprochenen Papiere sind ausdrücklich keine verbindlichen Guidance Notes und laut Vorspann nicht als Vorgabe gedacht. Ihr Papier vom September 2025 beschreibt drei Wege, wie Hochschulen Lernergebnisse absichern können und enthält eine bemerkenswert klare Absage an die Detektionslogik: Da sich KI-Nutzung derzeit praktisch nicht mit Sicherheit nachweisen lasse, brauche es andere Ansätze. Statt in Erkennungsmechanismen zu investieren, solle das Prüfungsdesign umgebaut werden.
Der Nachfolger vom Juni 2026, verfasst unter Federführung von Jason M. Lodge, geht einen begrifflichen Schritt weiter und führt die Kategorie learning process evidence ein. Gemeint ist ausdrücklich mehr als ein Reflexionstagebuch: die Spuren, die beim Planen, Überarbeiten, Feedbackholen, Recherchieren und Entscheiden ohnehin entstehen, einschließlich der Interaktion mit KI-Systemen. Genannt werden unter anderem zeitgestempelte Bearbeitungen, Muster der Quellennutzung und die Abfolge von Lösungsschritten.
Damit benennt eine Aufsichtsbehörde das Instrument. Verbindlich machen kann sie es nicht.
Der bayerische Weg führt über das Prüfungsrecht
In Bayern läuft es genau umgekehrt. Der Gesetzentwurf vom 23. Juni 2026 kehrt die Grundregel um: Bei unbeaufsichtigten schriftlichen Prüfungen sollen Hochschulen KI nicht mehr pauschal ausschließen, dafür aber Vorgaben zu Umfang und Art einer Dokumentation der Nutzung machen. Sobald der Landtag zustimmt, hat das volle Rechtskraft.
Was der Entwurf nicht tut: definieren, worin diese Dokumentation besteht. Das überlässt er vollständig den Prüfungsordnungen der Hochschulen. Bayern macht also verbindlich, was es nicht ausbuchstabiert. Das ist das exakte Spiegelbild des australischen Falls.
Wo beide zusammentreffen - Prüfungsreform KI
Trotz gegensätzlicher Methodik teilen beide Ansätze drei Annahmen. Erstens: Detektion trägt nicht. Zweitens: Das Produkt allein genügt als Nachweis nicht mehr. Prozessbelege treten daneben, ausdrücklich nicht an seine Stelle. Und drittens, daraus folgend: Prüfungen brauchen Daten, die während des Arbeitens entstehen, nicht erst danach.
Die australische Hochschule RMIT hat das Juni-Papier in einem viel gelesenen Beitrag auf den Punkt gebracht: Das Artefakt für sich genommen trage das Beweisgewicht nicht mehr; Lernen abzusichern heiße, den Weg zum Artefakt zu betrachten.
Die Motive unterscheiden sich dabei deutlich. Australien argumentiert pädagogisch, entlang der Frage, wie sich Lernergebnisse überhaupt noch belegen lassen. Bayern argumentiert prüfungsrechtlich, entlang von Chancengleichheit und Rechtssicherheit. Dass zwei so verschiedene Begründungswege am selben Punkt ankommen, ist das stärkste Argument dafür, dass es sich nicht um eine Mode handelt.
Und wo sie auseinandergehen
Der Unterschied lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Bayern hat Kraft ohne Konkretion, TEQSA hat Konkretion ohne Kraft.
Für Hochschulen ist noch eine zweite Differenz wichtig. TEQSA spricht eine Grenze offen aus, die im bayerischen Entwurf fehlt: Solche Daten lieferten, sorgfältig gestaltet, „partial windows", Teilblicke auf die Selbststeuerung Studierender, ohne den Anspruch, Lernen vollständig abzubilden. Prozessdaten sind Indizien, keine lückenlosen Protokolle. Wer sie einführt, sollte das von Anfang an so kommunizieren.
Die Handreichung geht noch weiter. Datenerhebung müsse die Handlungsfähigkeit, die Privatsphäre und die Transparenz gegenüber Studierenden priorisieren und Überwachungsansätze vermeiden, weil diese genau jene Selbststeuerung untergraben, die sie fördern sollen. Und sie sei kein narrensicherer Beleg dafür, dass Lernen stattgefunden hat; sichere Prüfungsformen bleiben vorerst notwendig.
TEQSA benennt außerdem einen Einwand, den der bayerische Entwurf nicht adressiert: Wer KI in einer Aufgabe teilweise erlaubt, erlaubt sie praktisch für die gesamte Aufgabe. Auch deshalb genügt eine Erlaubnis allein nicht. Sie braucht auch eine Entsprechung auf der Nachweisseite.
Was daraus für Hochschulen folgt
Die Frage lautet nicht mehr, ob dokumentiert wird. Sie lautet, was als Nachweis zählt. Und diese Entscheidung fällt weder in Canberra noch in München, sondern in den Prüfungsausschüssen. Wer sie trifft, muss abwägen zwischen Aussagekraft und Aufwand, zwischen Nachvollziehbarkeit und Datenschutz, zwischen Prüfungssicherheit und dem Vertrauen der Studierenden.
Eine wissenschaftliche Quelle zum Thema 'Prozessdokumentation' für mehr Tiefe:
Zum Weiterlesen
Talk is cheap: why structural assessment changes are needed for a time of Gen AI
Corbin, T., Dawson, P. & Liu, D. (2025). Assessment & Evaluation in Higher Education.
DOI 10.1080/02602938.2025.2503964
Wie eine Dokumentation aussehen kann, die diesen Abwägungen standhält, ist Thema des dritten Teils dieser Serie.






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