Am 23. Juni 2026 hat der bayerische Ministerrat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) beschlossen. Darin steht eine Regel, die die bisherige Grundannahme im Prüfungswesen umdreht: Bei unbeaufsichtigten schriftlichen Prüfungen sollen Hochschulen den Einsatz von KI-Systemen künftig nicht mehr grundsätzlich ausschließen — dafür aber Vorgaben zu Umfang und Art einer Dokumentation der Nutzung machen (Art. 84 Abs. 3 Nr. 9 BayHIG-E).
Eine Einordnung vorweg, weil sie in der bisherigen Berichterstattung häufig untergeht: Es handelt sich um einen Regierungsentwurf, nicht um geltendes Recht. Der Landtag muss noch zustimmen. Wer bereits liest, Bayern habe KI „erlaubt", greift dem Verfahren vor.
Table of Contents
ToggleVom Verbot zur Transparenz: KI erlauben
Die Grundregel an den meisten Hochschulen lautete bisher: KI-Nutzung ist untersagt, soweit sie nicht ausdrücklich zugelassen wird. Der Entwurf kehrt diese Logik für unbeaufsichtigte schriftliche Prüfungen um. Ein Verbot bleibt möglich, wird aber zur begründungspflichtigen Ausnahme — zulässig dort, wo die Chancengleichheit der Prüflinge anders nicht zu sichern ist. In der Begründung firmiert das als „Verbot des Verbots".
Wissenschaftsminister Markus Blume verbindet den Schritt ausdrücklich mit dem Prüfungswesen: Es brauche „neue Prüfungsformate", um auf der Höhe der Zeit zu sein. Damit ist die Dokumentationspflicht nicht als Kontrollinstrument gedacht, sondern als Voraussetzung dafür, dass Prüfungen unter Bedingungen allgegenwärtiger KI überhaupt aussagekräftig bleiben.
Warum die Richtung 'KI erlauben' fachlich trägt
Die Kombination aus Verbot und nachträglicher Erkennung war nie eine belastbare Strategie. Ein vielzitierter Test von Weber-Wulff et al. (2023) im International Journal for Educational Integrity prüfte 14 Werkzeuge zur Erkennung KI-generierter Texte: Sie erwiesen sich als weder ausreichend genau noch zuverlässig und ließen sich durch einfaches Paraphrasieren aushebeln. Wer eine Prüfungsentscheidung darauf stützt, baut auf schwachem Fundament — ein Befund, der auch der Rechtsprechung zunehmend Probleme bereitet.
Bayern steht mit dem Kurswechsel nicht allein. Bereits im März 2023 kamen Peter Salden (Ruhr-Universität Bochum) und Thomas Hoeren (Münster) in einem Rechtsgutachten für Nordrhein-Westfalen zu dem Schluss, dass ein pauschales Verbot von KI-Schreibwerkzeugen keinen Sinn ergibt und Hochschulen stattdessen Bedingungen legitimer Nutzung definieren sollten. International verfolgt die australische Akkreditierungsbehörde TEQSA seit 2023 dieselbe Linie: Erkennungswerkzeuge könnten Integrität nicht garantieren, tragfähig sei nur ein verändertes Prüfungsdesign (Regulierungsupdate 2026).
Die eigentliche Arbeit beginnt an den Fakultäten
Der Entwurf schafft die Pflicht — und überlässt ihre Ausgestaltung vollständig den Prüfungsordnungen der Hochschulen. Auf Nachfrage hat das bayerische Wissenschaftsministerium bestätigt, dass Umfang und Art der Dokumentation weder gesetzlich noch ministeriell vorgegeben werden.
Das ist fachlich konsequent, weil sich Schreibkulturen zwischen Jura, Informatik und Kunstgeschichte erheblich unterscheiden. Es verlagert die Gestaltungsarbeit aber auch dorthin, wo die Ressourcen ohnehin knapp sind. Der Deutsche Hochschulverband reagierte entsprechend: Die Impulse seien „richtig und wichtig", zugleich noch konkretisierungsbedürftig — und neue Prüfungsformate setzten gute Betreuungsrelationen und angemessenen IT-Support voraus.
Ein ernstzunehmender Einwand
Der Entwurf ist nicht unumstritten. In einer Analyse auf dem Verfassungsblog argumentieren Stella Elmentaler und Linus Hof im Juli 2026, das „Verbot des Verbots" sei mit der in Art. 5 Abs. 3 GG verankerten Lehrfreiheit unvereinbar. Sie weisen zusätzlich auf eine Unschärfe hin: Die Norm formuliert im Soll-Modus, während die Begründung kategorisch klingt. Ob und in welcher Fassung die Regelung das parlamentarische Verfahren übersteht, ist damit offen.
Was jetzt zu klären ist
Unabhängig vom Ausgang stellt sich die praktische Frage bereits heute — und sie ist die schwierigere: Wie sieht eine Dokumentation aus, die belastbar genug ist, um Prüfungsentscheidungen zu tragen, und zugleich zumutbar genug, um Studierende und Betreuende nicht zusätzlich zu belasten? Eine unterschriebene Selbstauskunft allein genügt dafür nachweislich nicht.
Und darum geht es in den folgenden 2 Teilen:






Noch kein Kommentar, Füge deine Stimme unten hinzu!