KI-Nutzung in Prüfungen dokumentieren und Eigenleistung belegen.
Der Kabinettsentwurf zum BayHIG untersagt pauschale KI-Verbote in unbeaufsichtigten schriftlichen Prüfungen. Hochschulen müssen die KI-Nutzung stattdessen mit einer Kennzeichnungspflicht verbinden und Umfang und Art der Dokumentation selbst festlegen. Mentafy dokumentiert den Entstehungsprozess wissenschaftlicher Arbeiten, sodass Prüfende die Eigenleistung nachvollziehbar beurteilen können.
Das Ziel steht damit fest. Das Verfahren müssen Sie entwickeln. Wir bauen das Instrument dafür — und sagen Ihnen auf dieser Seite auch, wo seine Grenzen liegen.
Drei Festlegungen, eine offene Stelle
Der Kabinettsentwurf vom 23. Juni 2026 zur Änderung des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes regelt das Ob. Das Wie überlässt er ausdrücklich Ihnen.
Kein pauschales Verbot
KI-Nutzung darf in unbeaufsichtigten schriftlichen Prüfungen nicht mehr generell ausgeschlossen werden. Die Gesetzesbegründung beschreibt das als Verbot des Verbots.
Kennzeichnung und Dokumentation werden Pflicht
Stattdessen sollen Hochschulen die KI-Nutzung in ihren Prüfungsordnungen mit einer Kennzeichnungspflicht verbinden und Vorgaben zu Umfang und Art einer Dokumentation der Nutzung treffen. Aus einer Verbotsfrage wird eine Nachweisfrage.
Die Form bleibt offen
Das Ministerium hat bestätigt, dass es nicht festlegen wird, woraus die Dokumentation der KI-Nutzung besteht. Womit Studierende ihre Eigenleistung belegen, entscheidet Ihre Prüfungsordnung.
Es handelt sich hier um einen Regierungsentwurf, nicht um geltendes Recht; der Landtag hat noch nicht zugestimmt. Es gibt zudem eine ernstzunehmende verfassungsrechtliche Kritik (Elmentaler/Hof, Verfassungsblog, Juli 2026) zur Vereinbarkeit mit der Lehrfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG. Wir schreiben deshalb „geplant“, nicht „gilt“.
An der Richtung ändert das wenig: Australiens Hochschulregulierer TEQSA z.B. kommt im selben Monat über einen völlig anderen Weg zum selben Ergebnis: der fertige Text allein kann die Beweislast nicht mehr tragen.
Diesen Film haben wir schon einmal gesehen
Der Umgang mit Plagiaten hat sich im DACH-Raum grundlegend verändert. Nur nicht, als die Software kam — sondern erst, als die Schlagzeilen kamen.
Der letzte Paradigmenwechsel
Google geht an den Start
Fremde Texte sind erstmals in Sekunden auffindbar. Kopieren wird trivial — und damit zu einem Problem, das vorher praktisch keines war.
PlagScan startet Werkzeug vorhanden
Eine Handvoll Anbieter baut funktionierende Plagiatssoftware. Die Technik ist da, sie ist bezahlbar, sie funktioniert. Verbreitung im Hochschulbetrieb: gering.
Die Plagiatsaffäre Der Auslöser
Der Rücktritt des Bundesverteidigungsministers, dann eine Serie weiterer Fälle bis in die Europapolitik. Nicht die Technik verändert die Lage, sondern die Öffentlichkeit.
So lange dauerte es nach dem ersten Skandal, bis Plagiatssoftware an der Mehrheit der Hochschulen im deutschsprachigen Raum im Einsatz war. Die Lösung existierte während dieser gesamten Zeit.
Plagiatsprüfung ist Standard
Heute stellt niemand mehr die Frage, ob eine Hochschule ein solches Verfahren braucht. Die Debatte ist beendet — sie hat nur ungewöhnlich lange gedauert.
Dieser Paradigmenwechsel
ChatGPT
Der fertige Text verliert seine Beweiskraft. Ein einziger Paraphrasier-Durchlauf bringt eine Übereinstimmung von 86 % auf null — der klassische Abgleich findet nichts mehr.
Mentafy beginnt mit der Schreibprozessanalyse Werkzeug vorhanden
Dasselbe Gründerteam, dieselbe Ausgangslage wie 2009: Die Technik ist da, erprobt mit mehreren tausend Studierenden — und die Verbreitung steht noch am Anfang.
Der Kabinettsentwurf
Diesmal kommt die Regelung zuerst. Sie stehen an der Stelle, an der Hochschulen 2011 standen — mit dem Unterschied, dass es diesmal keinen Rücktritt gebraucht hat, um dorthin zu kommen.
Beim letzten Mal musste erst ein Medienskandal passieren, bevor entschieden wurde. Diesmal liegt der Anlass als Gesetzentwurf auf dem Tisch und das Werkzeug ist bereits gebaut.
Kein Befund beruht auf einer einzelnen Auswertung.
Ein Ähnlichkeitswert, eine KI-Wahrscheinlichkeit, ein Versionsverlauf: Jedes dieser Signale darf eine Frage aufwerfen. Keines darf sie allein beantworten. Belege müssen aus mindestens einer weiteren Kategorie kommen.
Das ist keine Vorsichtsklausel, sondern beinahe eine Beschreibung des geltenden Prüfungsrechts.
Die Beweislast für eine Täuschung liegt bei der Prüfungsbehörde, nicht bei den Studierenden — so das VG München (NJW 2024, 1052) und zwei Urteile des VG Kassel vom 25. Februar 2026, für die wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Hessischen VGH zugelassen wurde. Ein Anscheinsbeweis kann tragen, eine plausible Gegendarstellung erschüttert ihn. Die unterschriebene Eigenständigkeitserklärung ist ein formaler Anker, für sich genommen aber nicht entscheidend.
Im Kasseler Fall hielt die Feststellung, weil die Arbeit Gerichtsentscheidungen zitierte, die es nicht gibt. Nicht wegen eines Scores — wegen eines überprüfbaren Belegs.
- STUFE 1Quellen- und ReferenzbelegeWomit ein Text zusammenhängt
- STUFE 2ProzessbelegeWie der Text entstanden ist
- STUFE 3Gezielte mündliche RückfrageFünf Fragen zu konkreten Passagen, keine zweite Prüfung — und nur, wenn die leichteren Stufen eine echte Frage offenlassen
- ENTSCHEIDUNGDie PrüfendenImmer. Die Software beschreibt, sie bewertet nicht.
Wir liefern keinen rechtssicheren Beweis einer KI-Nutzung, und niemand sonst tut das. Während dünne Prozessdaten Anhaltspunkte liefern, ergeben dichte Prozessdaten belastbare Belege. Wir können diese mit maschineller Gründlichkeit erheben und den Prüfdenden einen bestmöglichen Einblick gewähren. Das Urteil fällen diese natürlich am Ende selbst; mit Menfafy aber effizient und bestmöglich informiert .
Daten, keine Andeutungen
Belege nützen nur, wenn sie lesbar sind. Der Abschlussbericht schlüsselt den Text nach Herkunft auf — und benennt ausdrücklich, was er nicht einordnen kann.
- Eigene Arbeit. In einer normal entstandenen Arbeit die mit Abstand größte Kategorie.
- KI-generiert. Wortanzahl der Passagen mit Merkmalen maschineller Erzeugung.
- KI-überarbeitet. Sprachlich überarbeitet, aber inhaltlich eigen — an vielen Hochschulen ausdrücklich zulässig.
- Zitate. Ausgewiesen und belegt.
- Ungeklärt. Passagen, für die die Datenlage nicht ausreicht.
Die wichtigste Kategorie ist die letzte. „Ungeklärt“ ist kein verstecktes Schuldmaß, sondern die Stelle, an der das System aufhört und ein Gespräch anfängt. Genau dafür ist sie da.
Was der Bericht bewusst nicht ausgibt, ist eine einzelne Prozentzahl „Eigenleistung“. Eine solche Zahl würde von jedem, der sie erhält, als Urteil gelesen — und stünde damit wieder dort, wo die KI-Detektoren gescheitert sind. Fünf benannte Kategorien mit Wortanzahlen sind interpretierbar. Eine Zahl ist es nicht.
Die Klassifikation ist eine Lesehilfe für die Bewertung, kein Beweismittel. Sie wird belastbar erst im Zusammenspiel mit den übrigen Kategorien — und die Entscheidung darüber, was zulässig war, trifft ohnehin Ihre Prüfungsordnung, nicht die Software.
Umfang und Art der Dokumentation: was erfasst wird — und was ausdrücklich nicht
Diese Seite entscheidet das Gespräch mit Ihrer Datenschutzbeauftragten, dem Personalrat und der Studierendenvertretung. Deshalb steht sie hier und nicht im Kleingedruckten.
Wird dokumentiert
- +Dokumentzustände in der Cloud-Ablage der Studierenden, im Abstand von rund 60 Sekunden — häufig direkt über die Speicherereignisse des Cloud-Anbieters.
- +Die Differenz zwischen den Zuständen: was hinzukam, was überarbeitet, was umgestellt wurde.
- +Ausdrücklich gespeichertes Material im Recherche-Rekorder — nur, was Studierende aktiv sichern.
- +Textliche Belege: Plagiatsabgleich, Semantische Spuren-Suche, Referenzcheck, KI-Klassifikation als Triage-Signal.
Wird nicht erfasst
- −Keine Tastatureingaben. Kein Keylogging. Verglichen werden Dokumentzustände, nicht Eingaben.
- −Keine Kamera, kein Bildschirmmitschnitt. Kein Proctoring, in keiner Form.
- −Kein allgemeiner Browserverlauf. Was nicht gespeichert wird, wird nicht dokumentiert.
- −Keine Installation auf den Endgeräten der Studierenden und keine sichtbaren Eingriffe in Ihre Systemlandschaft.
Die Vergleichsklasse ist nicht Proctoring-Software. Es ist der Versionsverlauf, der in Google Docs und Microsoft 365 ohnehin mitläuft — an nahezu jeder Hochschule aktiv, von keiner Aufsichtsbehörde je beanstandet, von Studierenden täglich genutzt. Neu ist nicht, dass etwas erfasst wird. Neu ist, dass jemand es liest.
Unterhalb des Intervalls ist nichts sichtbar. Was innerhalb einer Minute geschrieben und wieder gelöscht wird, existiert für das System nicht. Das ist Datenminimierung, die sich vorführen lässt statt versprechen.
Abtippen bleibt unsichtbar. Wer fremden Text von Hand überträgt, erzeugt ein Muster, das von eigener Formulierung nicht zu unterscheiden ist. Prozessbelege schließen diese Tür nicht — keine einzelne Kategorie tut das. Genau deshalb das Beleg-Prinzip.
Sie müssen nicht alles auf einmal ändern
Zwei Wege, die KI-Nutzung zu dokumentieren, in dieselbe Architektur. Nicht zwei Produkte — und kein Systemwechsel, wenn Ihre Prüfungsordnung später nachzieht.
Prüfung nach Abgabe
Sie erhalten eine fertige Datei und sonst nichts. Das ist die Realität der meisten Prüfungsämter und keine mangelnde Ambition.
- Plagiatsabgleich gegen den Volltextbestand
- Semantische Spuren-Suche (S³) — findet Paraphrasen und Übersetzungen, an denen der klassische Textabgleich scheitert
- Referenzcheck: erfundene und halluzinierte Quellenangaben
- Kollusionsprüfung gegen Ihre eigenen Arbeiten, auch aus früheren Jahrgängen
- KI-Klassifikation als Triage-Signal, mit ausgewiesenen Grenzen
Offen gesagt: Das ist die stärkste Evidenz, die aus einem fertigen Dokument zu holen ist. Das Problem der KI-gestützten Textproduktion löst sie nicht vollständig.
Prüfung mit Prozessbeleg
Sie gestalten die Abgabe so, dass ein Schreib- und Rechercheverlauf entsteht. Genau das, was der Entwurf von Ihnen verlangen wird.
- Alles aus Weg A
- Schreibprozessanalyse über Dokumentzustände
- Recherche-Rekorder für die dokumentierte Quellenarbeit
- Versionsverlauf-Scan und Urheberschafts-Bericht
- Belege, die sich gegenseitig stützen, statt einzeln zu tragen
Was das von Ihnen verlangt: eine Ablage und eine Zeile in der Prüfungsordnung. Mehr nicht.
Manche Hochschulen können nur den fertigen Text ansehen. Andere können ansehen, wie er entstanden ist. Wir decken beides ab — und je mehr Belege Sie uns geben können, desto weniger muss ein einzelner davon tragen.
Drei Schritte, keiner davon ein Großprojekt
Hochschulen, die erst nach Inkrafttreten mit der Evaluation beginnen, geraten unter Zeitdruck. Der Einstieg ist kleiner, als er von außen wirkt.
Eine Zeile in der Prüfungsordnung
Rechtsgrundlage, Zweckbindung, Löschfristen — und der Satz, der die meisten Widerspruchsverfahren verhindert: Ein Detektionswert kann eine Prüfung auslösen und trägt für sich genommen keine Feststellung. Das kostet nichts und schließt die häufigste Lücke.
Ein Ablageort
Studierende arbeiten in ihrem gewohnten OneDrive- oder Drive-Ordner weiter, mit ihrem gewohnten Literaturverwaltungsprogramm. Keine Installation, keine sichtbaren Eingriffe in Ihre bestehende Systemlandschaft.
Ein Kurs, ein Semester
Ein enger Pilot, an dessen Ende beide Lesarten derselben Daten zusammen ausgewertet werden — die des Prüfungsamts und die der Lehrenden. Die Diskussion zwischen beiden löst sich vor echten Daten schneller als im Gremium.
Die drei Ebenen leisten Verschiedenes, deshalb nennen wir sie getrennt. Niemand hält die Volltexte der kostenpflichtigen Literatur — wir auch nicht. Genau das ist das Argument für das Beleg-Prinzip: Könnte ein einzelner Index Urheberschaft klären, bräuchte es keine Korroboration.
Dasselbe Team, das die letzte Welle mitgebaut hat
Nach der Plagiatsaffäre haben wir mit PlagScan eine der führenden Lösungen zur Plagiatserkennung im deutschsprachigen Raum aufgebaut — über Jahre im Einsatz an Hochschulen in ganz Europa.
Heute steht der nächste Paradigmenwechsel an. Diesmal reicht der Abgleich mit dem fertigen Text nicht mehr. Deshalb Mentafy: dieselbe Gründungsmannschaft, eine andere Fragestellung.
Mentafy GmbH · Gottfried-Hagen-Straße 60–62, 50679 Köln · HRB 115605
Bekannt aus
Die Lösung ist neu. Es gibt derzeit keine benannte Hochschule, die die Prozessdokumentation im Regelbetrieb einsetzt, sondern ausschließlich andere Testende Hochschulen. Gleichzeitig sind die Verfahren mit mehreren tausend Studierenden entwickelt und erprobt worden; unsere Hochschulkunden nutzen bislang im Regelbetrieb die Prüfung nach Abgabe.
Das ist eine Beschreibung des Marktes, nicht unseres Anspruchs — und wir sagen es lieber, als eine Fallstudie zu konstruieren. Wenn Ihre Hochschule wissen will, was eine Dokumentationspflicht praktisch bedeutet, freuen wir uns darauf unsere Technologie für Sie arbeiten zu lassen und im Diskurs ggfs. gemeinsam weiterzuentwickeln.
An einem konkreten Beispiel, in dreißig Minuten
Wir zeigen Ihnen an einer echten Arbeit, wie ein Prozessbeleg aussieht, was er trägt und wo er aufhört — und wie sich die geplante Dokumentationspflicht schon bis zum kommenden Wintersemester umsetzen lässt.
Vor Ort in Bayern
In den Kalenderwochen {{KW X}} und {{KW Y}} sind wir an mehreren bayerischen Hochschulen. Wenn es zeitlich passt, kommen wir für eine unverbindliche Vorstellung zu Ihnen.
Online, 30 Minuten
Ohne Vorbereitung Ihrerseits. Wenn das Thema bei einer Kollegin oder einem Kollegen liegt, freuen wir uns über eine kurze Weiterleitung.